Kosten mobile Pflege und Betreuung
Für die Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung werden vom Land Tirol jährlich Normkostensätze festgelegt.
Gemäß den Richtlinien des Amtes der Tiroler Landesregierung bezahlen unsere Klient*innen einen Selbstbehalt, dieser ist sozial gestaffelt und berücksichtigt die Pflegegeldstufe, sowie die jeweiligen Einkommens- und Lebensverhältnisse.
1. Klientenselbstbehalt
- ist abhängig vom Einkommen und der Pflegestufe
- wird individuell berechnet (lt. gültiger Tarifliste vom Amt der Tiroler Landesregierung, die Anpassung der Bemessungsgrundlage erfolgt jährlich.)
- Selbstbehalt pro Stunde ab 01.04.2023: Pflege zwischen € 7,92 und € 48,00, Haushaltshilfe zwischen € 5,16 und € 27,72
- Die kleinste berechenbare Zeiteinheit beträgt eine Viertelstunde und die weitere Abrechnung erfolgt minutengenau.
- beinhaltet die komplette Betreuungszeit (alle Pflege- und Betreuungstätigkeiten, Pflegeplanung, Pflegedokumentation, div. Besorgungen).
- Leistungen an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 50 % verrechnet.
- die erforderlichen Daten für die Berechnung werden im Zuge des Erstgespräches im Auftrag des Landes Tirols erhoben
- Je Hausbesuch wird eine Pflegemittelpauschale in Höhe von € 0,25 verrechnet.
2. Unterlagen
Für die Berechnung Ihres Selbstbehaltes benötigen wir folgende Unterlagen:
- aktuellen Einkommensnachweis (Nettoeinkommen/Nettopension, sonstige Einkommen der zu pflegenden Person und deren/dessen Ehe-/Lebenspartnerin/s)
- eine Bestätigung eines allfälligen Pflegegeldbezuges oder einer ärztlichen Bestätigung
- aktuelle Ausgaben für Miete und Betriebskosten (Heizung, Strom, Wasser, Kanalgebühr, Müllgebühr, Versicherung (Feuer-, Haftpflichtversicherung), Grundsteuer) bzw. für die Kosten für Ihr Eigenheim
Falls keine Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind wir verpflichtet, den Höchstsatz des Selbstbehaltes zu verrechnen.
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- lt. Richtlinien des Amtes der Tiroler Landesregierung
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder nach den geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes diesen gleichgestellte Personen
- Hauptwohnsitz in Tirol
- Bezug eines Pflegegeldes der Stufen 1 – 7
- Personen, die einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben
- Personen ohne Pflegegeldbezug aufgrund einer ärztlichen Bestätigung